AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1. Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Omekron Computer GmbH. Die Leistungen differenzieren sich in (a) Dienstleistungen (b) Gewerke (Werkverträge) (c) Nutzungsrechte an Softwareprogrammen (Lizenzverträge) (2) Zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die einzelnen Leistungsbereiche Ergänzungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesen sind die Punkte Gewährleistung und Haftung geregelt. (3) Soweit nicht diese allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes enthalten, gelten für alle Verträge die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn Omekron Computer GmbH nicht widerspricht. (4) Mündliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen müssen von Omekron Computer GmbH schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein. (5) Unsere Angebote sind freibleibend.
- 2. Dienstleistungsvertrag
(1) Bei einem Dienstleistungsvertrag ist die Leistung ein Dienst, der nach Stunden oder Tagen abgerechnet wird. (a) In dem Dienstleistungsvertrag wird die Qualifikation des von Omekron Computer GmbH eingesetzten Mitarbeiters festgelegt. (b) Dem Vertragspartner steht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb der Probezeit zur Verfügung, wenn der eingesetzte Mitarbeiter nicht die definierte Qualifikation hat. (c) Die Dienstleistung wird monatlich dem Vertragspartner zusammen mit einer Stundenaufstellung in Rechnung gestellt. (2) Eine Gewährleistung für die Leistungen während des Dienstes kann seitens Omekron Computer GmbH nicht übernommen werden. Eventuelle Fehlerkorrekturen sind ebenfalls über den Dienstleistungsvertrag abzuwickeln und werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. (3) Für die Leistung wird als Gegenwert ein Stunden- oder Tagessatz festgelegt. (a) Die Stunden werden bei Aufträgen größer als 2 Manntage zeitgenau abgerechnet. (b) Bei Aufträgen auf Einzelstundenbasis werden An- und Abfahrtzeiten sowie jede angefangene Stunde voll berechnet.
- 3. Werkvertrag
(1) Bei einem Werkvertrag ist die Leistung ein Gewerk. Maßgebend ist die Auftragsbestätigung von Omekron Computer GmbH oder ein etwaig individuell ausgehandelter Vertrag. Wird die von uns zu erbringende Leistung durch ein Pflichtenheft, ein fachliches oder technisches Feinkonzept oder eine ähnliche Vorgabe bestimmt, so ist dieses verbindlich, wenn und soweit es von beiden Vertragsparteien als solches anerkannt worden ist. Angaben zur Ausführung der Leistung von Omekron Computer GmbH beschreiben lediglich die grundsätzliche Funktionsweise des Vertragsgegenstandes. Enthalten derartige Angaben Leistungsdaten, bestimmen diese, was als unsere vertragsgemäße Leistung anzusehen ist. Leistungsdaten stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn die Zusicherung ausdrücklich als solche erfolgt. (2) Omekron Computer GmbH behält sich Änderungen des Leistungsgegenstandes hinsichtlich Ausführung in Anpassung an die technische Weiterentwicklung vor, soweit Leistungsdaten des Vertragsgegenstandes im ganzen dadurch nicht verändert werden. Von wesentlichen Änderungen der Ausführung wird der Auftraggeber vorab informiert. (3) Ausgeliefert werden die ausführbaren Programmdateien der zu erstellenden Software. (4) Die Omekron Computer GmbH darf die Softwareelemente des erstellten Softwareproduktes weiter für andere Projekte sowohl in Teilen wie auch insgesamt nutzen.
- 4. Lizenzvertrag
(1) Bei einem Lizenzvertrag ist die Leistung das Nutzungsrecht an einer Software der Omekron Computer GmbH. (2) Ausgeliefert werden die ausführbaren Programmdateien oder die Programmbibliotheken einschließlich der Benutzerdokumentation. Der Source-Code für die Software ist nicht Bestandteil des Lieferumfanges. (3) Omekron Computer GmbH räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software im Rahmen des im Vertrag festgelegten Umfanges ein. (4) Die Herstellung von Kopien der Software ist nur zum Zwecke der vertragsgemäßen Nutzung und der Datensicherung gestattet. (5) Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. (6) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder jeglichen Part der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen. Der Kunde garantiert, dass die Software in einer Weise aufbewahrt wird, welche die unauthorisierte Vervielfältigung der Software durch Dritte bestmöglich verhindert.
- 5. Leistungszeit
(1) Leistungstermine und -fristen beginnen nicht zu laufen, bevor (a) über alle Einzelheiten zur Durchführung des Vertrages einvernehmliche Klärung erfolgt ist und (b) Omekron Computer GmbH die zur Ausführung der Lieferung und Leistung benötigten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers in dem erforderlichen, vereinbarten und mangelfreien Zustand zur Verfügung stehen. Dies gilt entsprechend für während der Leistungszeit beizubringende Unterlagen und Informationen. (2) Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. (3) Verzögert sich die Beibringung von Informationen und Unterlagen um mehr als 14 Werktage, ist Omekron Computer GmbH berechtigt, eine neue Vereinbarung von Leistungsfristen und -terminen unter Berücksichtigung des Umstandes zu verlangen. (4) Fristen oder Termine verlängern sich um die Dauer von rechtmäßigen Arbeitskämpfen im Betrieb der Omekron Computer GmbH und in Fällen höherer Gewalt. Dies gilt nicht, wenn die konkrete Betriebsstörung bei Vertragsschluss vorhersehbar war und Omekron Computer GmbH es unterlassen hat, im Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit zumutbare Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. (5) Unverbindliche Fristen und Termine können ohne Folgen für den Vertrag überschritten werden. (6) Verbindliche Termine, Fristen und Nachfristen sind einvernehmlich zwischen Omekron Computer GmbH und den Projektleitern bzw. dem Lenkungsausschuss festzulegen. (7) Verstreicht ein Termin oder eine Frist, ohne dass die Vertragsparteien ihre bis dahin zu erfüllende Aufgabe erledigt haben, besteht für beide Seiten die Möglichkeit, eine Nachfrist gem. § 5.6 festzulegen. Diese Nachfrist kann mit der Androhung eines Projektabbruchs bei Nichterfüllung einhergehen. Ein Projektabbruch ist erst dann zulässig, wenn eine Frist zur Nachleistung fruchtlos verstrichen ist. Der Projektabbruch hat innerhalb von 10 Tagen nach dem festgesetzten Termin zu erfolgen, andernfalls ist eine neue Frist gem. § 5.6 festzulegen.
- 6. Teilleistungen
(1) Omekron Computer GmbH ist, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen berechtigt.
- 7. Daten- und Know-how-Schutz
(1) Omekron Computer GmbH ist berechtigt, Daten, die Omekron Computer GmbH im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber erhalten hat, gleichgültig, ob von dem Auftraggeber oder einem Dritten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und zur Verfolgung des Vertragszwecks an Dritte zu übermitteln. (2) Die Vertragsparteien werden sämtliche Informationen über das betriebliche Know-how, insbesondere - aber nicht beschränkt hierauf - jegliche Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners streng vertraulich behandeln und Dritten, soweit zur Vertragserfüllung nicht zwingend erforderlich, nicht offenlegen. Soweit eine Offenlegung erforderlich ist, ist der andere Vertragspartner hierüber zu informieren.
- 8. Zahlungsbedingungen
(1) Im Falle des Verzuges sind unsere Forderungen vom Auftraggeber mit 8 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen. (2) Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert, sie bleiben bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Forderungen Eigentum der Omekron Computer GmbH. Wechsel und Schecks führen erst durch ihre Einlösung zur Befriedigung der Ansprüche von Omekron Computer GmbH. (3) Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur möglich, wenn die Gegenrechte unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Ist der Auftraggeber länger als 2 Wochen im Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, werden alle Forderungen der Omekron Computer GmbH gegen den Auftraggeber fällig. Für weitere Leistungen kann Omekron Computer GmbH Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. (5) Ist der Eintritt der Zahlungsfälligkeit der Vergütung für Omekron Computer GmbH von einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängig und erbringt der Auftraggeber diese Handlung nicht rechtzeitig, wodurch sich die Fälligkeit der Vergütung verzögert, so kann Omekron Computer GmbH die Vergütung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Fälligkeit bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers eingetreten wäre. Des Weiteren sind Omekron Computer GmbH die Mehraufwendungen zu ersetzen, die infolge der nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers entstanden sind.
- 9. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungen gelten nur für Leistungen aus (a) Werkverträgen (b) Lizenzverträgen (2) Ist die Leistung von Omekron Computer GmbH mangelhaft, kann der Auftraggeber nach Wahl von Omekron Computer GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Hat der Auftraggeber Omekron Computer GmbH nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen. Ist die von Omekron Computer GmbH zu erbringende Leistung eine Dienstleistung, so tritt an die Stelle des Wandlungsrechts das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gem. den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche sind unbeschadet der Ziff. 3 und des Abschnittes 7. ausgeschlossen. (3) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe für Omekron Computer GmbH tätig, sondern Omekron Computer GmbH lediglich ein Fremderzeugnis an den Auftraggeber durch, so ist die Gewährleistung von Omekron Computer GmbH auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche von Omekron Computer GmbH gegen Zulieferer beschränkt. (4) Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf durch Omekron Computer GmbH zu vertretender unsachgemäßer Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. (5) Fehlt der Leistung von Omekron Computer GmbH eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, haftet Omekron Computer GmbH über den in den Ziff. 1 und 2 bezeichneten Umfang hinaus im Rahmen des für Omekron Computer GmbH erkennbar gewordenen Zwecks der Zusicherung auch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. (6) Omekron Computer GmbH kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, bis der Besteller das vereinbarte Entgelt, abzüglich eines Teiles, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, an Omekron Computer GmbH bezahlt hat. (7) Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Bildschirmausdrucke oder sonstiger die Mängel veranschaulichenden Unterlagen zu übermitteln. (8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
- 10. Haftung, Schadensersatz
(1) Jegliche Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens (z.B. Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, Verzug) und Gewährleistung auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen, es sei denn, (a) Omekron Computer GmbH oder einem leitenden Angestellten von Omekron Computer GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder (b) der Leistung fehlt eine zugesicherte Eigenschaft oder (c) der eingetretene Schaden beruht auf der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. solcher grundlegenden und wesentlichen Verpflichtungen, die die Erfüllung des vom Auftraggeber verfolgten Vertragszwecks erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte, oder (d) Personen und Sachschäden, die bei privater Nutzung von Gegenständen aufgrund von Fehlern der von Omekron Computer GmbH erbrachten Leistung entstanden sind, begründen die Haftung von Omekron Computer GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Haftet Omekron Computer GmbH ausnahmsweise nach vorstehendem Absatz gegenüber einem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, der nicht nur Minderkaufmann ist, so ist die Haftung von Omekron Computer GmbH auf den Ersatz typischer, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbarer Schäden beschränkt, es sei denn, der Schaden ist aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes eingetreten. (3) Omekron Computer GmbH haftet nicht für den Verlust oder die Zerstörung von Daten, es sei denn, dass diese durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten verursacht worden sind.
- 11. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine dadurch etwa entstehende Lücke durch eine Regelung auszufüllen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmung und des Vertrags möglichst nahekommt.
- 12. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz der Omekron Computer GmbH, Gerichtsstand ist Burgwedel. Satz 1 gilt nur, wenn der Käufer Kaufmann, der nicht zu den in § 4 Handelsgesetzbuch bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen. (3) Im Falle eines Rechtsstreits sind dem Auftraggeber gerichtliche Schriftstücke abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen (dies gilt insbesondere für die Klageschrift und Urteile, aber auch für andere zuzustellende Schriftstücke). Haben die Parteien bereits außergerichtlich korrespondiert und hat der Auftragnehmer einen in- und ausländischen Rechtsanwalt mit der Korrespondenz beauftragt, so kann die Rechtshängigkeit durch Zustellung auch gegen Empfangsbekenntnis wahlweise an den in- oder ausländischen Rechtsanwalt bewirkt werden. (4) Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des zwischen der Omekron Computer GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- 13. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung und § 36 VSBG Die Europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir grundsätzlich bereit. Unsere EMail-Adresse lautet: info@omekron .de. § 15. Inkrafttreten Diese AGB treten mit Wirkung vom 01.11.2017 in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden.